Das Umsatzsteuergesetz und seine Merkmale

Das deutsche Steuerrecht sieht vor auf fast alle Produkte und Dienstleistungen Umsatzsteuer zu erheben, umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt. Sie ist damit eine der wichtigsten Steuern. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Umsatzsteuergesetz.

Nach § 1 UStG unterliegen Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt, der Umsatzsteuer. Sie ist zugleich Verkehrsteuer und Endverbrauchssteuer.

Umsatzsteuerpflichtig ist grundsätzlich der Unternehmer, der die Umsatzsteuer vom Kunden einnimmt und an das Finanzamt abführt.

Unternehmerbegriff nach § 2 Umsatzsteuergesetz

Unternehmer ist gemäß § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Personen und auch Personenvereinigungen können unternehmerisch tätig sein. Gewerblich oder beruflich ist jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Die Unternehmereigenschaft ist nicht von der Personenform abhängig, sondern von der ausgeübten Tätigkeit. Diese kann von einer GbR, OHG, KG, AG oder GmbH ausgeübt werden. Folgende Personen können Unternehmer sein:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen
  • Personengesellschaften
  • juristische Personen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bezeichnet in § 14 als Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft. Diese handeln bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.

Lieferung und sonstige Leistungen § 3 UStG

Für das Umsatzsteuerrecht sind „Lieferung” und „sonstige Leistungen” Kernbegriffe. Denn der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1, Nr. 1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, die du als Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen deines Unternehmens im Inland ausführst.

Nach § 3 Abs. 1 UStG liegt eine Lieferung dann vor, wenn der Unternehmer einem Abnehmer die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. D.h. der Wert, die Substanz und der Ertrag des Gegenstands gehen auf den Abnehmer bzw. Leistungsempfänger über.

Damit eine Umsatzsteuer für eine Lieferung entstehen kann, muss geklärt werden, ob überhaupt eine Lieferung vorliegt und an welchem Ort die Lieferung erfolgt.

Eine Lieferung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn sie

  • ein Unternehmer erbringt.
  • im Inland erfolgt.
  • gegen Entgelt erfolgt.
  • im Rahmen der Unternehmenstätigkeit erfolgt.

Sonstige Leistungen nach § 3 Umsatzsteuergesetz

Neben der Grunddefinition der Lieferung sind im Umsatzsteuergesetz auch Sonderfälle als Lieferung definiert, ohne die eine umsatzsteuerrechtliche Erfassung bestimmter Vorgänge nicht möglich wäre.

Während die Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand beschreibt, wird der Begriff der „sonstigen Leistung” per Ausschlussdefinition in § 3 Abs. 9 UStG erklärt.

Danach ist jede Leistung, die keine Lieferung ist, eine „sonstige Leistung”.

Sonstige Leistungen sind z.B.:

  • Dienstleistungen
  • Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen
  • Vermietung und Verpachtung
  • Darlehensgewährung

Für die Umsatzsteuer ist von entscheidender Bedeutung, wo der Umsatz erbracht wurde. Aus diesem Grund unterscheidet man zwischen Lieferung und sonstiger Leistung.

Umsatzsteuergesetz UStG

Steuersätze nach § 12 UStG

Der Regelsteuersatz bei der Bemessung der Umsatzsteuer beträgt gemäß § 12 UStG 19%. Diese 19% werden auf alle Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die du als Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen deines Unternehmens erbringst, erhoben.

Doch es gibt Ausnahmen vom Regelsteuersatz. Ebenfalls in § 12 UStG ist der ermäßigte Steuersatz von 7% festgelegt, der z.B. für Nahrungsmittel, manche Getränke, Bücher, medizinischen Bedarf und Kunstgegenstände gilt.

Ergänzend zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG liefert die Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Liste aller Gegenstände, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Umsatzsteuerfreie Leistungen und Lieferungen § 4 Umsatzsteuergesetz

In § 4 UStG werden jene Lieferungen und Leistungen beschrieben, die von der Umsatzsteuer befreit sind wie z.B.:

  • Ausfuhrlieferungen
  • innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Leistungen bestimmter Berufsgruppen
  • medizinische Leistungen
  • wissenschaftliche Leistungen
  • kulturelle Veranstaltungen
  • Umsätze von Schulen und Bildungsträgern
  • Finanzdienstleistungen
  • Versicherungsleistungen
  • Erwerb und Verkauf von Grundstücken
  • langfristige Vermietung von Grundstücken

Sonderregelungen für Freiberufler

Für alle Lieferungen und Leistungen von Unternehmen gilt, dass sie gemäß § 1 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegen. Das gilt auch für Freiberufler, deren Tätigkeit umsatzsteuerlich genauso zu behandeln ist wie andere gewerbliche Tätigkeiten. Es ist dabei unerheblich, ob es hier um Warenlieferungen oder Dienstleistungen geht.

Der Freiberufler ist im Sinne der Steuergesetzgebung ein Einzelunternehmer und umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Berufen, die von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen sind. Diese werden im § 4 EStG aufgeführt.

Unterrichtsleistungen

Nach § 4 Nr. 21 UStG Buchstabe b sind die Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer und Dozenten umsatzsteuerfrei, wenn sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Allerdings setzt eine steuerbefreite Lehrtätigkeit eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauer voraus, weshalb einzelne Vorträge nicht als steuerbefreite Lehrtätigkeit gelten.

Medizinische Leistungen

Medizinische Tätigkeiten sind umsatzsteuerfrei, wenn wenn sie auf dem Gebiet der Heilkunde freiberuflich ausgeübt werden. Unter die Heilkunde fallen alle Maßnahmen, die der Diagnose, Linderung und Heilung von Krankheiten, Leiden und Körperschäden dienen.

Typischerweise werden diese Leistungen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten und Hebammen erbracht. Ähnliche heilberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind ebenfalls umsatzsteuerfrei, wenn sie freiberuflich ausgeübt werden. Hierunter fallen z.B. Chiropraktiker, selbstständige Krankenschwestern, Logopäden, Masseure.

Künstler und Schriftsteller

Künstler, Schriftsteller und ähnliche Berufe können gemäß § 12 Abs. 2 UStG mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert werden. Für Umsätze, die mit Kunstgegenständen erzielt werden, werden ebenfalls 7% Umsatzsteuer erhoben. Umsatzsteuerfrei sind künstlerische oder kulturelle Aufführungen z.B. von Theatern, Orchestern, Chören, Musikgruppen und Tänzern.

Finanz-, Kredit-, und Versicherungsleistungen

Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler genießen als Berufsgruppen Umsatzsteuerfreiheit. Diese ist nach § 4 Nr. 11 UStG geregelt und stellt eine unechte Steuerbefreiung ohne Optionsmöglichkeit dar. Daneben ist die Vermittlung von Krediten oder Investmentfonds nach § 4 Nummer 8 UStG umsatzsteuerfrei.

Als Kleinunternehmer fällst du nicht unter den § 4 UStG

Als Kleinunternehmer unterliegst du nicht den Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG, bist aber gemäß § 19 UStG umsatzsteuerfrei, sofern deine Umsatzgrenze im vorigen Kalenderjahr in Höhe von 17.500 Euro nicht überschritten wurde und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro ausfällt.

Vorsteuerabzug nach § 15 UStG

Als Unternehmer sollst du Wirtschaftsgüter, die für die jeweilige unternehmerische Tätigkeit benötigt werden, ohne Umsatzsteuerbelastung erwerben können. Du hast daher das Recht, von deiner Umsatzsteuerschuld die Vorsteuer abzuziehen. Aus dem Abzug der Vorsteuer ergibt sich, dass nur die Wertschöpfung durch den Unternehmer der Umsatzsteuer unterliegt.

Entsprechend regelt das Umsatzsteuergesetz gemäß § 15 UStG den Vorsteuerabzug. Hiernach kann die für das Unternehmen entrichtete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abgezogen bzw. verrechnet werden.

Um dir die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer erstatten bzw. verrechnen lassen zu können, musst du der Regelbesteuerung unterliegen. Wenn du Kleinunternehmer bist, ist der Vorsteuerabzug daher nicht möglich.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Lieferung oder sonstige Leistung gegen ordnungsgemäße Rechnung
  • Ausführung der Lieferung oder Leistung durch andere Unternehmer
  • Leistung muss dem Unternehmen zugeordnet werden können
  • Es wurden keine Ausschlussumsätze, also steuerfreie Umsätze getätigt
  • Abzugsbeschränkungen liegen nicht vor

Unser Tipp:

Zur korrekten Rechnungserstellung bietet sich eine Buchhaltungssoftware an. Alle Pflichtangaben sind automatisch enthalten, ebenso wie der korrekte Steuersatz.

Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG

Nach § 19 UStG kannst du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn du voraussichtlich nur geringe Umsätze tätigen wirst.

Du bist Kleinunternehmer nach § 19 UStG, wenn du im vorherigen Jahr den Umsatz von 17.500 Euro nicht überschritten hast und im laufenden Jahr unter der Umsatzgrenze von 50.000 Euro bleibst.

Nutzt die Kleinunternehmerregelung, musst du auf deine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Dadurch entfällt neben dem Vorsteuerabzug die Verpflichtung, auf Rechnungen die Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auszuweisen.

Du kannst dich gegen die Kleinunternehmerregelung und für die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung entscheiden, wenn dir das geltend machen der Vorsteuer günstiger erscheint. Entscheidest du dich jedoch für die Umsatzsteuerveranlagung, so ist das für fünf Jahre bindend und muss dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Es hängt von der Art des Unternehmens ab, ob die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG die bessere Wahl ist.

Die Kleinunternehmerregelung eignet sich für Unternehmer

  • mit vielen Privatkunden
  • mit geringem Wareneinsatz
  • die nebenberuflich gründen

Die Kleinunternehmerregelung ist weniger geeignet für Unternehmer

  • mit vielen Geschäftskunden
  • die höhere Investitionen planen

Änderungen im Umsatzsteuergesetz zum 1.1.2018

2018 tritt nur eine Änderung im Umsatzsteuergesetz in Kraft, die die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG betrifft. Die daraus resultierende punktuelle Erweiterung der Steuerbefreiungen ist Folge der EuGH-Rechtsprechung.

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